5. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. September 2020 ein "Betriebskonzept Werkstatterweiterung" vom 7. September 2020 (nachfolgend: Betriebskonzept) ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten danach Gelegenheit, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Sowohl die Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 7. Oktober 2020) als auch die Beschwerdeführenden (Eingabe vom 9. Oktober 2020) hielten an ihren Anträgen fest. 6. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten, die Baubewilligung 1996 sowie das Betriebskonzept wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen