Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/84 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ und 8 weitere Beschwerdeführenden Beschwerdeführer 1 alle per Adresse Herrn C.________ und L.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher M.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Bauverwaltung, Freiburgstrasse 8, Postfach 68, 3150 Schwarzenburg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg vom 30. April 2020 (Gemeinde-Nr. 855/2019-0035; Erweiterung Werkstatt) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Juni 2019 bei der Gemeinde Schwarzenburg ein Baugesuch ein für die Erweiterung der Werkstatt innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens. Die Werkstatt befindet sich auf der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. O.________, welche als Baurechtsparzelle zugunsten von A.________ ausgeschieden ist (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. P.________). Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA2 mit Empfindlichkeitsstufe ES III sowie in der Gewässerschutzzone üB. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 30. April 2020 erteilte die Gemeinde Schwarzenburg die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des 1/12 BVD 110/2020/84 Gesamtbauentscheids vom 30. April 2020 und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid. Im Eventualbegehren beantragen sie die Erteilung der Baubewilligung mit Einschränkungen und Auflagen. Insbesondere rügen sie die Beurteilung der Lärmimmission. Weiter machen sie geltend, das Baugesuch enthalte widersprüchliche Angaben, die Baupublikation sowie die Entscheidbegründung seien mangelhaft und der Sachverhalt ungenügend festgestellt. Zudem sei wegen Ablehnung eines tauglichen Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Ebenfalls holte es bei der Gemeinde Schwarzenburg die Baugesuchakten Nr. 114/95 (damals Gemischte Gemeinde Wahlern) zum Bauvorhaben "Umnutzung Lagerschuppen in Werkstätte und Einstellplätze für landwirtschaftliche Geräte" vom 28. November 1995 ein, welches am 2. März 1996 durch das Regierungsstatthalteramt Schwarzenburg baubewilligt wurde (nachfolgend: Gesamtbauentscheid 1996). Die Gemeinde Schwarzenburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter deren Abweisung. 4. Mit Verfügung vom 17. August 2020 führte das Rechtsamt aus, aufgrund einer summarischen Einschätzung werde mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben neu Arbeit während der akustischen Nachtzeit sowie der Betrieb von Maschinen und Anlagen mit Aussenlärm angegeben und forderte die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Betriebskonzepts zu den nächtlichen Arbeiten und Abläufen auf. 5. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. September 2020 ein "Betriebskonzept Werkstatterweiterung" vom 7. September 2020 (nachfolgend: Betriebskonzept) ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten danach Gelegenheit, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Sowohl die Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 7. Oktober 2020) als auch die Beschwerdeführenden (Eingabe vom 9. Oktober 2020) hielten an ihren Anträgen fest. 6. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten, die Baubewilligung 1996 sowie das Betriebskonzept wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/12 BVD 110/2020/84 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Ihre Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. c) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden könne nicht eingetreten werden, da diese zu wenig bestimmt seien und so nicht in ein Entscheiddispositiv einfliessen können. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Der Antrag muss eigentlich so präzis abgefasst werden, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv aufgenommen werden kann; die Praxis ist allerdings nicht streng. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Insoweit ist ihr Parteibegehren klar. Weiter beantragen sie, die Sache sei zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus ihren Ausführungen geht hervor, welche Punkt sie als noch nicht genügend abgeklärt erachten. Zwar geht aus dem Rückweisungsantrag nicht ausdrücklich hervor, in welchem Sinne der neue Entscheid zu lauten hat. Aus der Begründung lässt sich jedoch sinngemäss ableiten, dass mit der Aufhebung auch der Bauabschlag beantragt wird. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. d) Weiter ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, die erstmals von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge zur Publikation des Baugesuchs sei verspätet. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13. 3/12 BVD 110/2020/84 Die frühere Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf die Einsprachegründe (aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der auf den 1. April 2017 in Kraft getretenen BauG-Revision aufgehoben. Demnach entfällt die Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind.6 Auf die Rüge betreffend Baupublikation wird eingetreten. 2. Lärm zur akustischen Nachtzeit a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit dem Gesamtbauentscheid 1996 sei keine Nachtarbeitszeit bewilligt worden. Mit dem vorliegend streitigen Bauvorhaben werde nun Nachtarbeit beantragt, die zu Aussenlärm führe. Die Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesuch seien hierzu widersprüchlich und die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zudem gehe der Fachbericht Immissionsschutz bei der Beurteilung des Betriebslärms von einer falschen Annahme aus, weshalb dieser inhaltlich nicht richtig sei. Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass bereits mit dem Gesamtbauentscheid 1996 saisonbedingter Lärm zwischen 19.00 und 7.00 Uhr von Güterumschlag und Parkieren von Motorfahrzeuge bewilligt worden sei. Das Baugesuchformular 2.0 "Technik" zum Baugesuch 19957 und das Baugesuchformular 2.1 "Immissionsschutz" zum Baugesuch 20198 seien nicht miteinander vergleichbar und entsprechen unterschiedlichen Generationen von Formularen. Insbesondere seien sie Fragestellungen in den beiden Formularen unterschiedlich formuliert, was einen direkten Vergleich nicht ohne Interpretation zulasse. Der Sachverhalt sei sowohl 1995 als auch 2019 unverändert geblieben und entsprechend in die Baugesuchformulare eingetragen worden. Die Fachstelle Immissionsschutz habe den Sachverhalt korrekt erhoben und die Lärmimmission richtig beurteilt. b) Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren beim beco (heute AWI: Amt für Wirtschaft), Abteilung Immissionsschutz (seit 1. Januar 2020 gehört die Abteilung Immissionsschutz zum Amt für Umwelt und Energie, AUE) einen Fachbericht Immissionsschutz eingeholt.9 Das beco hielt hinsichtlich des Lärmschutzes fest, das Vorhaben befinde sich in einer Wohn- und Arbeitszone mit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III (ES III). Relevante Immissionsorte befänden sich ebenfalls in dieser Wohn- und Arbeitszone und in einer Arbeitszone mit der ES IV. Die Werkstatt gelte als neue ortsfeste Anlage. Die von ihr erzeugten Lärmemissionen müssten vorsorglich soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Sie müsse jedoch mindestens den Planungswert einhalten. Zur geplanten Erweiterung der bestehenden Werkstatt führte das beco aus, mit diesem Bauvorhaben werde mehr Platz für die Unterhalts- und Reparaturarbeiten der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen geschaffen. Es würden nicht mehr Arbeiten ausgeführt oder zusätzliche Maschinen installiert. Arbeiten, welche heute im Freien getätigt würden, könnten zukünftig vermehrt in der Werkstatt ausgeführt werden. Der Lärm der Arbeit in der Werkstatt werde durch die Gebäudehülle gegen aussen gedämmt. Bezüglich Güterverkehr und -umschlag werde mit keiner Änderung gegenüber dem Ist-Zustand gerechnet. Abschliessend hält das beco fest, bezüglich Lärmimmissionen erwarte es eine Verbesserung. Gestützt auf die vorliegenden Baugesuchakten sowie der Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin werde nicht mit einer unzulässigen Lärmbelastung gerechnet. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40/41 N. 9. 7 Im Dossier der Gemischten Gemeinde Wahlern, Baugesuchakten Nr. 114/1995. 8 Vorakten, S. 102. 9 Vorakten, S. 14 ff. 4/12 BVD 110/2020/84 c) Nach Aufforderung des Rechtsamt reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. September 2020 ein Betriebskonzept (datiert vom 7. September 2020) ein. Dabei führte sie zusammengefasst aus, die Werkstatt diene für die verschiedenen Revisions-, Umbau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an ihren Maschinen und Geräten.10 Unabhängig von welcher Tages- oder Nachtzeit seien vor jedem Maschineneinsatz die Funktionen sowie die Füllstände zu kontrollieren und bei Bedarf die notwendigen Arbeiten auszuführen.11 Mit der Werkstatterweiterung solle eine Reduktion von Aussenlärmimmissionen erreicht werden, da die Arbeiten – speziell bei unvorhergesehenen und dringenden Reparaturen spätabends oder eventuell sogar bei Nacht – vermehrt im Gebäudeinnern durchführbar seien.12 Weiter hat die Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt, welche Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten während der akustischen Nachtzeit anfallen.13 d) Das Grundstück befindet sich in einer Wohn- und Arbeitszone mit der Lärm- Empfindlichkeitsstufe III (ES III). Mit Sicht auf den Lärmschutz handelt es sich beim Bauvorhaben um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG14 bzw. Art. 7 LSV15. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Planungswerte für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt gemäss Art. 23 USG der Bundesrat fest. Hinsichtlich des Lärms sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der LSV massgebend. Darüber hinaus sind von einer neuen Anlage erzeugte Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Auch wenn die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm eingehalten sind, ist somit stets anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.16 e) Aus den amtlichen Akten zum Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Schwarzenburg vom 2. März 199617 ergeht folgendes: Am 18. November 1995 reichte A.________ ein Baugesuch ein für die Umnutzung des Lagerschuppens in eine Werkstätte und Einstellplatz für landwirtschaftliche Geräte sowie den Einbau eines Waschplatzes auf der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. O.________, welche als Baurechtsparzelle zugunsten von A.________ ausgeschieden ist (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. P.________). Im Baugesuchformular 2.0 "Technik" wurde 10 Ziff. 6, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 11 Ziff. 6.2, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 12 Ziff. 5, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 13 Vgl. zum Ganzen: Ziff. 6.2, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 15 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 16 BGE 137 II 30 E. 3.4. 17 Vgl. zum Ganzen: Dossier der Gemischten Gemeinde Wahlern, Baugesuchakten Nr. 114/1995. 5/12 BVD 110/2020/84 unter dem Titel "Immissionsschutz" zum "Lärm von Betriebseinrichtungen und technischen Anlagen" das Feld "7 - 19 h" sowie in Bezug auf "Lärm von Güterumschlag, Parkieren von Motorfahrzeugen usw." sowohl das Feld "7 - 19 h" als auch das Feld "19 - 7 h" angekreuzt und gleichzeitig unter den Bemerkungen "Saison bedingt" hingeschrieben. Im Baugesuchformular 4.0 "Betreiben, Einrichten, Umgestalten von Betrieben und Anlagen" wurden unter dem Titel "Allgemeine Angaben" keine Angaben zu Arbeitszeiten gemacht. Mit dem Gesamtbauentscheid 1996 wurde unter anderem die Baubewilligung erteilt, welche das Baugesuch vom 18. November 1995 umfasst (vgl. Ziff. II./1.1 des Gesamtbauentscheids 1996). f) Zum Baugesuch vom 18. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin das Baugesuchformular 2.1 "Immissionsschutz" eingereicht.18 Unter den allgemeinen Angaben hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Erweiterung keine Anlagen oder Prozesse enthält, die Aussenlärm erzeugen. Weiter gibt sie unter der Rubrik "Lärmschutz" an, dass während der akustischen Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) gearbeitet wird und Maschinen und/oder Anlagen betrieben werden, welche Aussenlärmimmissionen verursachen. Hingegen wurde die Frage, ob Güterumschlag im Freien erfolgt, mit nein beantwortet. g) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können die beiden Baugesuchformulare miteinander verglichen werden. Während das alte Baugesuchformular 2.0 "Technik" sowohl eine Rubrik "Technische Anlagen" als auch "Immissionsschutz" enthielt, werden diese beiden Rubriken neu aufgeteilt in zwei separate Formulare. Das Baugesuchformular 2.0 "Technik" enthält die Rubrik "Technische Anlagen" und der Immissionsschutz wird in einem eigenen Baugesuchformular 2.1 "Immissionsschutz" behandelt. Sowohl das alte Baugesuchformular 2.0 als auch das neue Baugesuchformular 2.1 enthalten lärmschutzspezifische Fragen zur Betriebsphase wie der Arbeit während der akustischen Nachtzeit oder auch nach der Art der Lärmimmissionen (Güterumschlag, Maschinen/Anlagen). h) Eine Gegenüberstellung der beiden Baugesuche 199519 und 201920 zeigt, dass mit dem Gesamtbauentscheid 1996 weder Lärm von Betriebseinrichtung und technischen Anlagen während der akustischen Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) ausgewiesen noch beantragt wurde und dies nun erstmals mit dem Baugesuch vom 18. Juni 2019 erfolgt, indem sowohl die Frage nach der Arbeit während der akustischen Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) wie auch das Verursachen von Aussenlärmimmissionen durch betriebene Maschinen und/oder Anlagen zweimal mit ja beantwortet wird. Die Betriebszeiten werden somit ausgedehnt. Zwar hat die Beschwerdegegnerin stets auf den Umstand hingewiesen, sie betreibe lediglich ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und die Haupttätigkeit finde auf den Feldern statt. Doch ihre Ausführungen, es erfolgen keine Arbeiten während der akustischen Nachtzeit resp. lediglich Güterumschlag und Parkieren, sind unzutreffend. Mit Verweis auf das eingereichte Betriebskonzept ist erstellt, dass auch nach Rückkehr in die Werkstatt weitere Arbeiten während der akustischen Nachtzeit anfallen. Im Übrigen hat sie bereits in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, ein Verzicht auf nächtliche Instandhaltung der Erntemaschinen würde das Einbringen der Ernte erschweren bis verunmöglichen und wäre insbesondere technisch, betrieblich und wirtschaftlich nicht tragbar.21 18 Vorakten, S. 102. 19 Vgl. Dossier der Gemischten Gemeinde Wahlern, Baugesuchakten Nr. 114/1995. 20 Vorakten, S. 97 ff. 21 Vgl. Ziff. 20 der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020. 6/12 BVD 110/2020/84 Indem die Beschwerdeführerin auf die zu verwendenden Werkzeuge wie Schraubenschlüssel, Fettpressen oder Zangen hinweist, versucht sie den anfallenden Lärm als vernachlässigbar darzustellen. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Betriebskonzept selbst dargelegt, dass auch weitere Einrichtungen für die Reparatur der Maschinen eingesetzt werden, die wesentlich mehr Lärm machen als die Vorgenannten. So werden unter anderem auch Schweissarbeiten vorgenommen und eine mobile Schweissgas-Absaugvorrichtung kommt zum Einsatz.22 Dabei handelt es sich um Anlagen im Sinne des Baugesuchformulars 2.1, was sich explizit aus der exemplarischen Aufzählung in der Fussnote 2 dieses Formulars ergibt. Auch aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GPR23 kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung dient als Notstandsklausel für ausserordentliche Situationen. Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht für ihren Dauerzustand darauf berufen. Im Übrigen bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Umweltschutz und Lärmschutz vorbehalten (Art. 20 Abs. 2 GPR), weshalb sämtliche lärmverursachenden Arbeiten – sofern diese nicht notfallmässig zu dulden sind – im Einklang mit dem übergeordneten Recht liegen müssen. i) Die Vorinstanz hat betreffend Lärm während der akustischen Nachtzeit keine Abklärungen getroffen. Sie war der Ansicht, die saisonbedingte Nachtarbeit sei bereits mit dem Gesamtbauentscheid 1996 legitimiert und mit dem Fachbericht vom 5. August 2019 bestätigt worden.24 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurde mit dem Gesamtbauentscheid 1996 lediglich saisonbedingter Lärm von Güterumschlag und Parkieren von Fahrzeugen während der akustischen Nachtzeit bewilligt. Hingegen wurde der Lärm von Nachtarbeit nie bewilligt. Erstmals wird mit vorliegendem Baugesuch um eine Bewilligung für Arbeiten während der akustischen Nachtzeit ersucht und die lärmverursachenden Arbeiten werden im Betriebskonzept vom 7. September 2020 dargestellt. j) Das beco kam in seinem Fachbericht Immissionsschutz25 zum Schluss, dass mit der Erweiterung der Werkstatt eine Verbesserung bezüglich Lärmimmissionen erwarten wird (vgl. vorstehend Ziff. II./2b). Diese Schlussfolgerung lässt sich mit Blick auf das vorgelegte Betriebskonzept vom 7. September 2020 nicht nachvollziehen. Bisher wurde weder eine Lärmberechnung noch eine nachvollziehbare Lärmbeurteilung gemacht. Das Bauvorhaben wurde ausserdem nicht in Bezug auf die akustische Nachtzeit beurteilt. Entsprechend wurden diesbezüglich auch noch keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips geprüft. Weil eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint resp. nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Lärm zur akustischen Nachtzeit abgeklärt werden. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese Abklärung erstmals zu machen. k) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage der von der Werkstatt voraussichtlich verursachten Lärmimmission während der akustischen Nachtzeit bisher nicht stattgefunden hat. Die Vorinstanz wird dies basierend auf dem Betriebskonzept vom 7. September 2020 nachholen und einen entsprechenden Fachbericht einzuholen haben. 22 Ziff. 7, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 23 Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Wahlern (heute Schwarzenburg). 24 Vorakten, S. 4, Ziff. III./3. des Gesamtbauentscheids vom 30. April 2020. 25 Vorakten, S. 14 ff. 7/12 BVD 110/2020/84 3. Benutzung Vorplatz a) Die Beschwerdeführerenden machen in ihrer Beschwerde auch den Aussenlärm zum Thema und verweisen diesbezüglich auf widersprüchliche Angaben im Baugesuch. Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Erweiterung führe nicht zu mehr Anlagen oder zu anderen als die bereits bestehenden Prozesse, welche Aussenlärm erzeugen würden. b) Mit Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 wurde ein kleiner Waschplatz bewilligt, der grösstenteils innerhalb der Werkstatt und nur zu einem kleineren Teil ausserhalb auf dem Vorplatz der Werkstatt liegt. Weitergehende Arbeiten ausserhalb der Werkstatt auf dem Vorplatz wurden nicht bewilligt. So wurde denn auch unter den Nebenbestimmungen zum Gesamtbauentscheid 1996 festgehalten, dass die Werkstätte im bestehenden Gebäudevolumen integriert werden muss (Ziff. 4.1) und keine Materialien oder Gerätschaften ausserhalb des Gebäudes gelagert oder abgestellt werden dürfen (Ziff. 4.3). c) Mit Baugesuch vom 18. Juni 2019 umschreibt die Beschwerdeführerin das Bauvorhabe als "Erweiterung Werkstatt innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens". Aus dem "Grundrissplan EG / Kanalisation" vom 13. Juni 2019 / revidiert 20. Juni 2019 ergeht, dass lediglich innerhalb des Gebäudes Umbauten und Umnutzungen vorgesehen sind. Die Vorinstanz hat dieses Bauvorhaben samt den dazugehörigen Situations- und Projektplänen bewilligt. Abgesehen von den zusätzlichen Bedingungen und Auflagen ist es somit so bewilligt, wie es die Beschwerdegegnerin eingereicht hat und der Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt des Entscheids zur Beurteilung vorlag. Mit dem Gesamtbauentscheid vom 30. April 2020 wurden somit keine Arbeiten ausserhalb der Werkstatt auf dem Vorplatz bewilligt. d) In dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Betriebskonzept zur Werkstatterweiterung vom 7. September 2020 verweist die Beschwerdegegnerin mehrfach darauf, dass heute ausserhalb der Werkstatt auf dem Vorplatz Arbeiten ausgeführt und diese dann nach der Realisierung des Bauvorhabens im Innern vorgenommen werden. Aus dem Betriebskonzept ergeht jedoch auch, dass zukünftig weiterhin Arbeiten ausserhalb des Gebäudes anfallen. So finden sich unter anderem folgende Aussagen: - "Arbeiten […] vermehrt im Gebäudeinnern durchführbar"26 - "Reparaturen in- oder ausserhalb der Werkstatt"27 - "dank dem grösseren Platzangebot vermehrt Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgen"28 - "die Arbeiten werden ausser dem Betanken, Schmieren sowie Scheiben reinigen meistens in der Werkstatt ausgeführt"29 Weiter erläutert die Beschwerdegegnerin im Betriebskonzept unter den separaten Ziffern 6.2.3 und 6.2.4 die nächtlichen Reparaturen im Aussenbereich: 26 Ziff. 5, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 27 Ziff. 6.1, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 28 Ziff. 6.1, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 29 Ziff. 6.2.1, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 8/12 BVD 110/2020/84 - So finden dort "erste Arbeiten" statt, aber auch weitere "Reparaturarbeiten" wie der "Einbau von Ersatzteilen […] von Hand […] oder allenfalls noch mit Unterstützung einer entsprechenden Handmaschine"30 - "Die Reparaturarbeiten im Aussenbereich sind meist von kurzer Dauer und liegen mehrheitlich im Rahmen von gut einer halben Stunde"31 - Auch beabsichtigt die Beschwerdegegnerin "grosse Maschinen […] mit der zu reparierenden Fahrzeugseite in Richtung Werkstatt, parallel zum Gebäude, auf den Vorplatz hinzustellen und die Reparatur bei geöffnetem Werkstatttor vorzunehmen. […] Dieses Vorgehen wird, wenn immer möglich, für alle ausserhalb der Werkstatt durchzuführenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gewählt […]"32 Das Betriebskonzept vom 7. September 2020 zeigt, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, den Vorplatz für Arbeiten zu nutzen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder mit der Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 (mit Ausnahme eines nur teilweise auf dem Vorplatz liegenden kleinen Waschplatzes; vgl. vorne Ziff. II./3./b.) noch mit dem vorliegend angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 30. April 2020 (vgl. vorne Ziff. II./3./c.) Arbeiten auf dem Vorplatz bewilligt wurden. Gleichzeitig zeigt das im Beschwerdeverfahren eingeholte Betriebskonzept vom 7. September 2020, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, den Vorplatz für Reparatur-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten zu nutzen (vgl. vorne Ziff. II./3./d.). Die Beschwerdegegnerin muss daher ihr Baugesuch um die im Betriebskonzept dargestellte Nutzung des Vorplatzes ergänzen. Sie hat hierfür eine Projektänderung einzureichen. Die Projektänderung ist zu publizieren, da es sich um eine Nutzungsänderung des Vorplatzes handelt (vgl. nachstehend Ziff. II./5./d.). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung des Vorplatzes muss unter anderem abgeklärt werden, ob eine solche Nutzung mit den Voraussetzungen des Gesamtbauentscheids 1996 vereinbar ist (vgl. nachstehend Ziff. II./4.). Sofern die Beschwerdegegnerin keine Projektänderung für die Nutzung des Vorplatzes für Reparatur-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten gemäss dem vorgelegten Betriebskonzept einreicht, wird im Gesamtbauentscheid klarzustellen sein, dass die Nutzung des Vorplatzes nicht bewilligt und daher eine Nutzung gemäss dem Betriebskonzept vom 7. September 2020 unzulässig ist. f) Nach dem Gesagten ist die Sache auch in diesem Punkt noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die Baugesuchsunterlagen ergänzen zu lassen, eine erneute Publikation zu veranlassen und erstmals über die Nutzung des Vorplatzes zu entscheiden. 4. Voraussetzungen gemäss Gesamtbauentscheid 1996 a) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zum Gesamtbauentscheid 1996 wurden diverse Amtsberichte eingeholt. Das damalige Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) reichte mit ihrem Amtsbericht vom 31. Januar 1996 zwei amtsinterne Mitberichte ein. Gemäss Mitbericht Abteilung Umweltschutz - KIGA vom 19. Januar 1996 ist eine Neubeurteilung "erforderlich, wenn andere oder grössere Emissionen verursacht werden" (Ziff. 1.1). Zudem sind Abgase am "Auspuff zu erfassen und mit einem Schlauch so ins Freie abzuleiten, dass keine 30 Ziff. 6.2.3, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 31 Ziff. 6.2.3, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 32 Ziff. 6.2.4, Betriebskonzept Werkstatterweiterung vom 7. September 2020. 9/12 BVD 110/2020/84 übermässigen Immissionen entstehen können" (Ziff. 2.2). Die Abteilung Arbeitnehmerschutz - KIGA hielt in ihrem Mitbericht vom 24. Januar 1996 fest, "sofern Fahrzeugmotoren ausser zum Ein- und Ausfahren auch probeweise laufen gelassen werden, sind die entstehenden Gase am Auspuff zu fassen und ins Freie abzuleiten" (Ziff. 5.5.1). Und im Amtsbericht der Baukommission der Gemischten Gemeinde Wahlern zum Strassenanschluss vom 10. Januar 1996 steht, "der Strassenanschluss wird bei späteren Bauvorhaben (z.B. Anbringen von weiteren Toren) erneut beurteilt" (Ziff. 5). b) Mit Gesamtbauentscheid vom 2. März 1996 wurde unter anderem die Baubewilligung erteilt, welche das Baugesuch vom 18. November 1995 umfasst (vgl. Ziff. II./1.1 des Gesamtbauentscheids 1996). Gemäss dem gestempelten Grundrissplan wurde ein kleiner Waschplatz von ca. 30 m2 bewilligt, der zu ca. 1/3 ausserhalb des Gebäudes auf dem Vorplatz und zu ca. 2/3 innerhalb des Gebäudes zu liegen kommt. Die vorgenannten Amtsberichte wurden in den Gesamtbauentscheid 1996 integriert und unter Ziffer 4 des Gesamtbauentscheids wurden folgende Nebenbestimmungen aufgenommen: 4.1 Die Werkstätte ist nur für die Reparatur der eigenen landwirtschaftlichen Geräte zugelassen und muss im bestehenden Gebäudevolumen integriert werden. 4.2 Die Werkstätte darf zu einem späteren Zeitpunkt nicht erweitert werden. 4.3 Es dürfen keine Materialien oder Gerätschaften ausserhalb des Gebäudes gelagert oder abgestellt werden. c) Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren sind die Voraussetzungen gemäss Gesamtbauentscheid 1996 noch nicht geprüft worden. Es ist nicht Sache der BVD als Beschwerdeinstanz, diese Prüfung erstmals vorzunehmen. 5. Mangelhafte Publikation a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die beantragte Nachtarbeit sei nicht publiziert worden. Die Beschwerdegegnerschaft ist demgegenüber der Auffassung, die Beschwerdeführenden hätten aus der unterlassenen Publikation keinen Nachteil erfahren. b) Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauG sind Bau- und Ausnahmegesuche zu veröffentlichen. Die Publikation muss namentlich die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD33) und auf die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen hinweisen (Art. 26 Abs. 3 Bst. e sowie Art. 44 Abs. 1 BewD). Die Publikation muss aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug auf die Grösse des Vorhabens, die beanspruchten Ausnahmen sowie die vorgesehene Nutzung. Das Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. An die Umschreibung des Vorhabens und der Ausnahmen dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn einspracheberechtigte Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam gemacht werden, so dass sie sich anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können.34 c) Das Bauvorhaben wurde mit "Erweiterung Werkstatt in bestehendem Gebäudevolumen" umschrieben und publiziert.35 Es wird keine Ausnahme beansprucht. Damit liegt eine aussagekräftige Publikation in Bezug auf die Grösse des Vorhabens und der vorgesehenen Nutzung vor. Dass sich die Arbeit während der akustische Nachtzeit nicht aus dem 33 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a, mit weiteren Hinweisen. 35 Vgl. Vorakten, S. 79, Baupublikation. 10/12 BVD 110/2020/84 Publikationstext, sondern den Baubewilligungsakten ergibt, stellt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge der mangelhaften Bekanntmachung ist unbegründet. d) Zu beachten bleibt Folgendes: Falls die Beschwerdegegnerin um eine Baubewilligung gemäss dem vorgelegten Betriebskonzept ersucht, muss das Baugesuch bezüglich der Nutzung des Vorplatzes ergänzt werden (vgl. vorstehend Ziff. II./3./f.). Die vorgesehene Nutzung wäre demnach eine andere als bisher in der Baupublikation angegeben. Sowohl eine diesbezügliche Projektänderung als auch ein neues Baubewilligungsverfahren müssten entsprechend publiziert werden. 6. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.36 b) Vorliegend hat sich gezeigt, dass mit dem Baugesuch erstmals Arbeiten während der akustischen Nachtzeit beantragt werden und der Lärm dieser Arbeiten noch nicht abgeklärt wurde (vgl. Ziff. II./2.). Zudem wurde nicht um eine Nutzung des Vorplatzes ersucht, wobei das im Beschwerdeverfahren eingeholte Betriebskonzept im Widerspruch dazu aufzeigt, dass Reparatur- , Wartungs- und Unterhaltsarbeiten auf dem Vorplatz geplant sind (vgl. Ziff. II./3.). Weiter wurden die Voraussetzungen gemäss dem Gesamtbauentscheid 1996 noch nicht geprüft (vgl. Ziff. II./4.). c) Damit erweist sich die Sache als noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese notwendigen weiteren Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der Gesamtbauentscheid vom 30. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geprüft zu werden. 7. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37). b) Die obsiegenden Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 36 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3. 37 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11/12 BVD 110/2020/84 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Schwarzenburg vom 30. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher M.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12