Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz in Bezug auf Lärmimmissionen während der Bauphase eine Auflage im angefochtenen Entscheid aufgenommen (E. 3i). Soweit sich die Beschwerdeführenden bei ihrem Antrag betreffend Ergreifung von Schutzmassnahmen auf den privatrechtlichen Immissionsschutz berufen, ist schliesslich ebenfalls nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich vielmehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Stadt Bern vom 5. Mai 2020 ist zu bestätigen.