Es ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden näher begründet, weshalb beim vorliegenden Bauvorhaben in der Bauphase mit derart aussergewöhnlichen Immissionen zu rechnen ist, dass diese von ihnen nicht in Kauf zu nehmen sind. Die Vorschriften des Umweltschutzrechts über den Baulärm und die Sicherheitsvorschriften beim Bauen nach BauG und BauV sowie die Normen, auf die die BauV verweist, gelten zudem für jedes Bauvorhaben. Diese müssen nicht im Bauentscheid aufgeführt werden, da sie von Gesetzes wegen gelten. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz in Bezug auf Lärmimmissionen während der Bauphase eine Auflage im angefochtenen Entscheid aufgenommen (E. 3i).