geschuldeten Schadenersatzes zu bestimmen. Es handelt sich bei dieser Massnahme also einzig um eine vorzeitige Beweissicherung für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung von Rissprotokollen ist nicht gegeben. Diese Beweissicherung kann daher nicht Gegenstand des öffentlichrechtlichen Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens sein. Auf den betreffenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.