Nachbarn gemäss Art. 79o Abs. 1 EG ZGB35 das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstücks zu gestatten haben, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten längs der Parzellengrenze. Die Nachbarinnen und Nachbarn sind jedoch rechtzeitig zu benachrichtigen und haben Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. c) Das von den Beschwerdeführenden geforderte Rissprotokoll hat den Zweck, im Falle einer Schädigung ihrer Bauten das Ausmass des Schadens und somit auch das Ausmass des