b) Privatrechtliche Einwände und Ansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben können im Baubewilligungsverfahren lediglich als Rechtsverwahrung angemeldet werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 BewD34). Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache vom 6. März 2020 Gebrauch gemacht und die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrung in den angefochtenen Entscheid aufgenommen. Es besteht folglich auch kein Anlass für eine Auflage, mit welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wird, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden zu keiner Zeit Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Baumaterialien abgestellt werden dürfen. Im Übrigen gilt zu beachten, dass Nachbarinnen und