Die Beschwerdeführenden halten für den Fall, dass die Baubewilligung bzw. der angefochtene Entscheid bestätigt wird, an ihrer Rechtsverwahrung fest. Zudem beantragen sie die Erstellung eines Rissprotokolls für sämtliche Bauten auf ihrer Parzelle, die Ergreifung der nötigen Massnahmen zum Schutz ihrer Liegenschaft vor Immissionen jeglicher Art (insbesondere Lärm, Staub, Erschütterungen, Geruch und Sichtschutz) sowie eine Auflage, mit welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wird, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden zu keiner Zeit Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Baumaterialien abgestellt werden dürfen.