Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das geplante Projekt die gesetzlichen Vorgaben des BauG und der BauV sowie der BO bezüglich weiterer relevanter Faktoren (wie beispielsweise die Erschliessung inkl. Wasseranschluss/Abwasser, Kanalisation etc.) einhalte, was weiterhin bestritten werde, gilt Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG31 müssen Parteieingaben begründet werden. Obwohl an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus einem Rechtsmittel ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.