Dies gilt umso mehr, als der Verzicht auf eine Lüftungsanlage gemäss angefochtenem Entscheid bei Nichteinhaltung der Auflagen oder berechtigten Klagen widerrufen werden kann und der Vorinstanz bei der Auslegung ihrer eigenen Vollzugspraxis gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BV28, Art. 109 KV29 und Art. 3 GG30 Autonomie zukommt. c) Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge betreffend die Belüftung des Personal- Training Studios als unbegründet. 5. Einhaltung weiterer baurechtlicher Vorschriften