Gemäss den von der Vorinstanz verfügten Auflagen müssen bei lauteren Trainingseinheiten sowie ab vier Trainierenden gleichzeitig zudem sämtliche Türen und Oblichter geschlossen werden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben ohne Lüftungsanlage für den Fitnessbereich bewilligt hat und damit ausnahmsweise von seiner Vollzugspraxis betreffend Lüftungsanlagen in Fitnessbetrieben abgewichen ist. Dies gilt umso mehr, als der Verzicht auf eine Lüftungsanlage gemäss angefochtenem Entscheid bei Nichteinhaltung der Auflagen oder berechtigten Klagen widerrufen werden kann und der Vorinstanz bei der Auslegung ihrer eigenen Vollzugspraxis gestützt auf Art.