So ist dem Lärmgutachten der G.________ AG vom 7. Mai 2020 zu entnehmen, dass nicht einmal die Immissionen einer lauten Musikbeschallung – gemäss angefochtenem Entscheid darf im Personal-Training Studio gar keine Musik abgespielt werden – auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführenden messtechnisch ermittelt werden konnten, obwohl bei der Messung sämtliche Oblichter geöffnet waren (E. 3h). Gemäss den von der Vorinstanz verfügten Auflagen müssen bei lauteren Trainingseinheiten sowie ab vier Trainierenden gleichzeitig zudem sämtliche Türen und Oblichter geschlossen werden.