b) Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, das Bauvorhaben entspreche bezüglich Lüftungsanlage nicht der Vollzugspraxis für Fitnessbetriebe in der Stadt Bern. Wie bereits erwähnt (E. 3g), ist das bewilligte Personal-Training Studio aber nicht mit einem herkömmlichen Fitnessstudio vergleichbar. So sind im vorliegend umstrittenen Studio Personaltrainings nur in der eins zu eins Betreuung erlaubt und maximal sieben Trainierende gleichzeitig. Die Anforderungen an eine fachgerechte Belüftung sind mit anderen Worten tiefer als bei einem Fitnessstudio, in welchem viele Personen gleichzeitig und in Gruppen trainieren.