a) Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die Belüftung des Personal-Training Studios sei trotz den von der Vorinstanz verfügten Bedingungen und Auflagen ungenügend. Im angefochtenen Entscheid werde denn auch explizit festgehalten, dass das Bauvorhaben bezüglich Lüftungsanlage nicht der Vollzugspraxis für Fitnessbetriebe in der Stadt Bern entspreche. Dem Bauvorhaben sei folglich auch aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen.