Einsatz lärmintensiver Maschinen und Geräte generell bewilligungspflichtig ist. Gemäss dieser Auflage gelten für die Ausführung von Bauarbeiten zudem Sperrzeiten (vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 6d). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge betreffend unzulässige Lärmimmissionen als unbegründet. 4. Lüftung