Weitere Abklärungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen sind nicht erforderlich. Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den befürchteten Lärmimmissionen auf Art. 24 BauG berufen, gilt zu beachten, dass diese Bestimmung hinsichtlich des Schutzes vor Umweltbelastungen, wozu insbesondere schädliche oder lästige Einwirkungen durch Lärm gehören (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG sowie Art. 1 Abs. 1 LSV), nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr befasst sich Art. 24 BauG mit Fragen der Zonenkonformität.27 Die Zonenkonformität des Bauvorhabens wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht in Frage gestellt und es ist auch sonst nicht ersichtlich,