i) Angesichts der strengen Auflagen im angefochtenen Entscheid und des Lärmgutachtens vom 7. Mai 2020 sind durch das von der Vorinstanz bewilligte Personal-Training Studio nicht mehr als geringfügige Störungen zu erwarten. Daran ändert auch die gegenteilige, subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Lärmmessungen der G.________ AG nichts. Weitere Abklärungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen sind nicht erforderlich.