Im Lärmgutachten vom 7. Mai 2020 wird weiter festgehalten, dass die Immissionen der Musikbeschallung auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführenden messtechnisch gar nicht ermittelt werden konnten, da sich diese selbst bei einem lauten Musikschallpegel nicht vom Umgebungsgeräusch abgehoben hätten. Damit die Immissionen der Musikbeschallung beim Sitzplatz der Beschwerdeführenden messtechnisch ermittelt werden könnten, müsste das Umgebungsgeräusch deutlich tiefer liegen (10-15 dBA). Dies wäre höchstens in den ruhigsten Nachtstunden (01.00 bis 03.00 Uhr) der Fall; mithin zu einer Zeit, in der im Personal-Training Studio gemäss Auflagen im angefochtenen Entscheid gar nicht trainiert werden darf.