Bei einem lauten Musikschallpegel (keine normalen Gespräche führbar) sei die Musik bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden schliesslich wahrnehm- und der Rhythmus hörbar, jedoch bestehe keine Sprachverständlichkeit. Im Lärmgutachten vom 7. Mai 2020 wird weiter festgehalten, dass die Immissionen der Musikbeschallung auf dem Sitzplatz der Beschwerdeführenden messtechnisch gar nicht ermittelt werden konnten, da sich diese selbst bei einem lauten Musikschallpegel nicht vom Umgebungsgeräusch abgehoben hätten.