Bei einem normalen Musikschallpegel (Gespräche beinahe normal führbar/Hintergrundmusik) sei die Musik bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden (Sitzplatz und Fenster Obergeschoss) nicht hörbar. Bei einem erhöhten Musikschallpegel (Gespräche mit erhöhter Anstrengung führbar) sei die Musik bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden in Phasen mit wenig Umgebungslärm und bei konzentriertem Zuhören knapp wahrnehmbar. Bei einem lauten Musikschallpegel (keine normalen Gespräche führbar) sei die Musik bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden schliesslich wahrnehm- und der Rhythmus hörbar, jedoch bestehe keine Sprachverständlichkeit.