In diesem wird die Lärmsituation bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden sogar als nicht störend beurteilt und dies unter der Annahme, dass im geplanten Personal-Training Studio direkt unterhalb des gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführenden exponiertesten Oblichts Hintergrundmusik abgespielt wird und alle Oblichter durchgehend geöffnet sind, mithin bei einem Szenario, das gemäss Auflagen des angefochtenen Entscheids gar nicht zulässig ist. Bei einem normalen Musikschallpegel (Gespräche beinahe normal führbar/Hintergrundmusik) sei die Musik bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden (Sitzplatz und Fenster Obergeschoss) nicht hörbar.