Trittschall sehr störend auswirken könne, ist insoweit ebenfalls unbegründet. Dies gilt umso mehr, als im angefochtenen Entscheid auch die Auflage aufgenommen wurde, wonach der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut sowie Räume umgenutzt werden, den Anforderungen nach Art. 32 und 33 LSV sowie der SIA- Norm 181 zu entsprechen hat. Letztere enthält insbesondere auch Anforderungen an den Trittschall.