Im Rechtsmittelverfahren hat das Gericht ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, das den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bewilligungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.25 Wenn nach einer vorweggenommenen (vorläufigen) Würdigung der Lärmsituation Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen der LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde.