Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage sind zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Zudem dürfen die Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen grundsätzlich die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass – in Ermangelung spezifischer Planungswerte – neue ortsfeste Anlagen