d) Mitentscheidend ist weiter, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Die Räumlichkeiten, in welchen das umstrittene Personal-Training Studio eingerichtet werden soll, wurden früher zu Arbeits- bzw. Bürozwecken genutzt. Der Zweck der Räumlichkeiten würde durch das Bauvorhaben somit vollständig geändert, weshalb es sich dabei um eine neue ortsfeste Anlage handelt (Art. 2 Abs. 1 und 2 LSV). Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage sind zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst.