vorzunehmen.22 Als grundsätzlich problematisch erachtet das Bundesgericht hingegen schliesslich die «sinngemässe» Anwendung von Grenzwerten, namentlich der Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV. So setzen Belastungsgrenzwerte typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen.23