spezifische Belastungsgrenzwerte. Daher sind die möglichen Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG19 (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung von Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV).20