c) Die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen erfolgt anhand der sog. Belastungsgrenzwerte (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Zu den Belastungsgrenzwerten gehören die Immissionsgrenzwerte, die Planungswerte und die Alarmwerte, welche nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt werden (Art. 2 Abs. 5 LSV). Für einige Schallbzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 9 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Für den durch den Betrieb eines Fitness- bzw. Personal-Training Studios verursachten Lärm fehlen jedoch