der unbestimmten und auslegungsbedürftigen Bestimmung nur wenig. Die Trainings drohten, die zulässigen Grenzwerte zu überschreiten und dadurch an Sonn- und Feiertagen – wenn das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft am Grössten sei – die Nachbarschaft im Allgemeinen und die in unmittelbarer Nähe domizilierten Beschwerdeführenden im Besonderen erheblich zu stören. Gemäss den Bauakten sei sodann grundsätzlich nicht nachgewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte gemäss der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere der LSV18, stets bzw. sowohl während als auch nach dem Bau eingehalten würden. Auch aus diesem Grund sei dem Baugesuch der Bauabschlag zu erteilen.