e) Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 55 Abs. 1 BauV von der Pflicht zur Erstellung zweier zusätzlicher Autoabstellplätze befreit hat. Es liegt keine Verletzung von Art. 49 ff. BauV vor. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Lärmschutz