4/13 BVD 110/2020/82 kein hohes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Die Voraussetzungen für eine «Befreiung» von der Parkplatzpflicht nach Art. 55 BauV sind somit vorliegend gegeben. Es kann folglich offen bleiben, ob auch besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV (bei dieser Bestimmung handelt es sich ebenfalls um eine unechte Ausnahme bzw. Ermächtigungsnorm16) vorliegen bzw. das Bauvorhaben deutlich überdurchschnittlich durch den öffentlichen Verkehr erschlossen ist.