Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Umkreis von 300 m keine entsprechende Abstellfläche erhältlich ist. Einen gewissen Suchverkehr gibt es schliesslich in der ganzen Stadt, vor allem in zentrumsnahen Quartieren wie dem vorliegenden. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass im betroffenen Quartier die Situation schlimmer ist als anderswo bzw. wegen mangelnden Parkplätzen verkehrsgefährdende Zustände herrschen würden. Daran dürfte auch das Fehlen zweier Parkplätze nichts ändern. Dies gilt umso mehr, als die Liegenschaft H.________strasse 9 zentral gelegen und sehr gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen ist.