16 Abs. 3 BauG). Dies gilt umso mehr, als die Stadt Bern Eingriffe in Vorgärten und Baumfällungen nur ausnahmsweise bzw. nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässt (vgl. Art. 11 BO13 und Art. 3 ff. BSchR14). Die Erstellung von zwei zusätzlichen Autoabstellplätzen auf der Bauparzelle ist mit anderen Worten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Ferner ist in der Stadt Bern die Nachfrage nach Parkplätzen notorischerweise generell grösser als das Angebot. Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Umkreis von 300 m keine entsprechende Abstellfläche erhältlich ist.