d) Die «Befreiung» von der Parkplatzpflicht nach Art. 55 BauV ist eine sog. unechte Ausnahme; sie bedarf also keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG. Die fehlende tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit der Erfüllung der Parkplatzpflicht genügt als Rechtfertigungsgrund. In einem solchen Fall kann die Befreiung (und damit allenfalls die Baubewilligung) nur verweigert werden, wenn das Fehlen ausreichender Parkplätze polizeiwidrige Verhältnisse zur Folge hätte. Das ist nur bei erheblicher Verkehrsgefährdung anzunehmen.