Studio an.8 Die Vor-instanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die beengte Hofsituation die Erstellung von zwei zusätzlichen Parkplätzen für Motorfahrzeuge verunmögliche. Mit einer Tram- und Bushaltestelle in 150 m Gehdistanz sei das Bauvorhaben zudem deutlich überdurchschnittlich durch den öffentlichen Verkehr erschlossen. Angesichts des Betriebskonzepts entstehe gegenüber der vormals bewilligten Arbeitsnutzung schliesslich kein Mehrverkehr. Dem Gesuch um Befreiung von der Erstellungspflicht und dem Gesuch um Abweichung von der Bandbreite für bzw. um zwei Autoabstellplätze werde daher entsprochen.