Der Mindestbedarf an Autoabstellplätzen wird mit anderen Worten vorliegend um zwei Plätze unterschritten. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sowohl ein Gesuch um Abweichung von der Bandbreite nach Art. 54 BauV sowie ein Gesuch um Befreiung der Erstellungspflicht gemäss Art. 55 BauV eingereicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen enge Platzverhältnisse, die Lage und Erschliessung der Liegenschaft durch den öffentlichen Verkehr sowie das geringe Kundenaufkommen im geplanten Personal-Training 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16–18