Die Bandbreite bzw. Berechnungen, die dieser zu Grunde liegen (für die Nutzung «Einkaufen, Freizeit, Kultur» wurde eine Geschossfläche von 310 m2 und für die Nutzung «Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen» eine Geschossfläche von 30 m2 eingesetzt), sind angesichts der von der Vor-instanz bewilligten Baupläne nachvollziehbar bzw. plausibel und werden von den Beschwerdeführenden denn auch nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass für das Bauvorhaben lediglich zwei Abstellplätze für Motorfahrzeuge zur Verfügung stehen. Der Mindestbedarf an Autoabstellplätzen wird mit anderen Worten vorliegend um zwei Plätze unterschritten.