c) Gemäss Parkplatznachweis vom 16. Januar 20207 besteht für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin ein Bedarf von (gerundet) 4 bis 15 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge. Die Bandbreite bzw. Berechnungen, die dieser zu Grunde liegen (für die Nutzung «Einkaufen, Freizeit, Kultur» wurde eine Geschossfläche von 310 m2 und für die Nutzung «Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen» eine Geschossfläche von 30 m2 eingesetzt), sind angesichts der von der Vor-instanz bewilligten Baupläne nachvollziehbar bzw. plausibel und werden von den Beschwerdeführenden denn auch nicht in Frage gestellt.