Die Bauherrschaft ist schliesslich nicht selten aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die für ihr Bauvorhaben verlangten Abstellplätze bereitzustellen. Die Anlage von Abstellplätzen kann aber auch an rechtlichen Hindernissen scheitern. In diesen Fällen ist die Bauherrschaft gemäss Art. 55 Abs. 1 BauV im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht zu befreien, sofern sie die verlangte Abstellfläche auch nicht in einem Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Eine Befreiung ist jedoch nicht möglich, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit Projektänderungen zu begegnen ist;