52 Abs. 1 Bst. c BauV und variiert je nach Art der Nutzung. Kann eine Nutzung wenigstens sinngemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV zugeordnet werden, so ist diese Bestimmung anzuwenden und das Ergebnis soweit nötig im Rahmen von Art. 54 BauV zu korrigieren.4 Gemäss letzterer Bestimmung kann von der berechneten Bandbreite abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, das heisst bei deutlich über- oder unterdurchschnittlichem Parkplatzbedarf, wie z.B. bei besonders guter oder schlechter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, soweit dies nicht schon mit der Unterscheidung Stadt/Land gemäss Art. 52 Abs. 1 BauV berücksichtigt ist.