b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt und sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. Als Miteigentümerin und Miteigentümer sowie Bewohnerin und Bewohner der Parzelle Nr. F.________, die im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sind sie durch den vorinstanzlichen Entscheid auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.