3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Bern beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 24. August 2020 nahmen die Beschwerdeführenden schliesslich zur Vernehmlassung der Stadt Bern und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.