110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Einreichung der Projektänderung den Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung getragen und dafür gesorgt, dass die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-instanz zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu tragen hat. c) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 30. April 2020 wird aufgehoben.