e) Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass weitere Abklärungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Anzahl Abstellplätze notwendig und von der Beschwerdegegnerin vollständige Pläne einzuholen sind. Damit erweist sich der Sachverhalt als noch nicht entscheidreif. Daher wird das Projektänderungsgesuch gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG9 zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid vom 30. April 2020 wird aufgehoben und die hängige Beschwerde gegenstandslos.