51 BauV) und "übrige Nutzung" (Art. 52 BauV) zu differenzieren. Beim Wohnen ist eine Bandbreite von Abstellplätzen pro Anzahl Wohnungen vorgesehen (Art. 51 BauV). Für die übrige Nutzung berechnet sich die Bandbreite nach der Geschossfläche. Abhängig von der konkreten Nutzung ist schliesslich ein unterschiedlicher Wert im Verhältnis zur Geschossfläche für die Berechnung einzusetzen (Art. 52 BauV).