bestehen und somit insgesamt einen Autoabstellplatz weniger realisieren als gemäss ursprünglichem Baugesuch geplant. Damit hat die Beschwerdegegnerin das von der Vorinstanz bewilligte Projekt geringfügig geändert, das Bauvorhaben in den Grundzügen aber gleich belassen. Demnach kann diese Anpassung als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch das Projekt mit der veränderten Parkplatzsituation gemäss der Projektänderung vom 9. Juni 2020.