Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens. Dem entsprechend ist im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen aufzuheben. Hängige Beschwerden werden insoweit gegenstandslos.