a) In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie nehme eine Projektänderung vor, die darin bestehe, dass sie die Parkplätze vor dem Haus unverändert belasse. Gleichzeitig reichte sie zwei Projektänderungspläne ein (Situationsplan 1:500 vom 9. Juni 2020 und Plan Umgebung 1:200 vom 9. Juni 2020, beide mit Stempel des Rechtsamts der BVD vom 18. Juni 2020).