4. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Projektänderungspläne zu und teilte mit, dass es beabsichtige, die Projektänderung zur Weiterbehandlung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten