Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend, dass der Hundehort eine unzumutbare Lärmbelästigung für die benachbarten Wohnliegenschaften in der Nutzungszone W2/ES II darstelle. Der Hundeauslauf stelle aufgrund des geplanten hohen Zauns eine ortsfremde Gestaltung dar, welche das Ortsbild beeinträchtige. Weiter werde mit mehreren Parkplätzen quer zur Strasse unmittelbar vor einer Kurve die Verkehrssicherheit gefährdet. Am 11. August 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, die vorsah, auf einen Hundehort und eine Einzäunung zu verzichten. Der Beschwerdeführer hielt an seiner